Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
KStoffVerfMAusbV 2012§ 24 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/24#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/24#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/24#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/24#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Reparieren und Instandsetzen bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/24#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und technische Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/24#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: