Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
KStoffTechAusbV§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt zu erstellen. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsprodukt beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Sie beträgt für die Erstellung des Prüfungsproduktes 6 Stunden und 30 Minuten und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten.