Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
KStoffTechAusbV§ 56 Mündliche Ergänzungsprüfung
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/56#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/56#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/56#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/56#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.