Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin

KStoffTechAusbV

§ 53 Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/53#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
2.
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
3.
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
4.
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren sowie
5.
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/53#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/53#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 52 § 54