Gesetze / Körperschaftsteuergesetz

KStG

§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-1 (1) 1Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-3 (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-4 (4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. 3Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-5 (5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-6 (6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-7 (7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 10 § 12