Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 42 Landesrechtliche Speicherabgaben
Stand: 10.06.2019
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.