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§ 42 KSpG — Landesrechtliche Speicherabgaben

Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.