Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

KSWiepG

§ 2 Stiftungszweck

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSWiepG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist der Betrieb des Künstlerhauses Schloss Wiepersdorf zur Förderung von Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie die Pflege von Kunst, Kultur und Wissenschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSWiepG/2#abs-2 (2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die kulturelle Tradition von Schloss Wiepersdorf als Künstlerhaus und historischen Ort der Epoche der Romantik zu bewahren und fortzuführen. Dazu gewährt sie insbesondere Künstlerinnen und Künstlern Arbeits- und Aufenthaltsstipendien verbunden mit der Möglichkeit zu interdisziplinärem, überregionalem und internationalem Austausch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSWiepG/2#abs-3 (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Durchführung eines interdisziplinären und internationalen Stipendienprogramms,

die Realisierung von öffentlichen Veranstaltungen mit Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie mit Gästen,

die Bewahrung der Erinnerung an die Geschichte des Ortes unter Einbeziehung des Bettina und Achim von Arnim-Museums,

die Kooperation mit Dritten und

die Pflege und die Erhaltung von Kulturgütern und Liegenschaften, sofern sie Stiftungseigentum sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSWiepG/2#abs-4 (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Einzelnorm

§ 1 § 3