Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 14 Kosten
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.