Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung
KSO§ 25 Geltung der Schulordnungen
Stand: 25.08.2026
Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Schulordnungen der Schularten, denen die Schüler jeweils angehören, entsprechend anzuwenden, soweit sie mit Aufgaben und Organisation der Schule für Kranke vereinbar sind.