Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 26 Ausnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

§ 25 § 27