Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung
KSO§ 24 Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 116 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/24#abs-1 (1) Die Schulaufsicht wirkt mit den Schulen für Kranke, den Ärzten, den Erziehungsberechtigten und den Trägern von Schulen und Kliniken zusammen, um die rechtzeitig einsetzende und kontinuierliche Durchführung des Klinikunterrichts zu gewährleisten. Sie informiert zusammen mit der Klinikschule die zuständigen Stellen und Schulen ihres Bereichs sowie die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Möglichkeiten des Unterrichts für kranke Schüler.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/24#abs-2 (2) Die Schulaufsicht wird für Schüler von Realschulen, Gymnasien und Fachoberschulen sowie für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, Gymnasien oder Fachoberschulen im Benehmen mit dem Ministerialbeauftragten ausgeübt.