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KSO

§ 23 Zusammenarbeit der Klinikschule mit der Stammschule

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/23#abs-1 (1) Klinikschule und Stammschule arbeiten vertrauensvoll zusammen, stimmen sich zu Unterrichtsinhalten und -anforderungen ab und fördern den zur Genesung hilfreichen Kontakt des Schülers zur Stammschule und zur zukünftig besuchten Schule. Die Klinikschule fordert von der Stammschule die erforderlichen Unterlagen an, diese sollen möglichst bereits zu Beginn des Aufenthalts vorliegen. Die Stammschule übermittelt mit den Unterlagen unverzüglich Informationen über die bisher behandelten sowie die geplanten Lernziele und Lerninhalte in den von der Klinikschule bezeichneten Fächern sowie Angaben über den Kenntnis- und Leistungsstand der Schüler in den Vorrückungsfächern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/23#abs-2 (2) Zwischen den Lehrkräften, die den Klinikunterricht erteilen, und den Lehrkräften der Stammschule sind Lernziele und Lerninhalte möglichst abzustimmen. Die Stammschule unterstützt die Arbeit der Klinikschule durch die befristete Ausleihe der verwendeten Lernmittel (Lehrbücher). Die Lehrkräfte der Klinikschule vergewissern sich regelmäßig über die Aufgabenstellungen und den Leistungsstand der Schüler in der Jahrgangsstufe, der die kranken Schüler angehörten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/23#abs-3 (3) Die Klinikschule unterrichtet die aufnehmende Schule über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten der Schüler und geht auf die durchgeführten Fördermaßnahmen ein, soweit dies notwendig ist, um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen. Sie gibt hierzu die für die weitere Unterrichtung notwendigen Informationen an die aufnehmende Schule weiter, insbesondere in welchen Fächern unterrichtet wurde, welche Lerninhalte vermittelt wurden, welche Lernziele und Schulleistungen erzielt wurden sowie welche pädagogischen Ansätze weitergeführt werden sollen. Die festgestellten Leistungen sind von der aufnehmenden Schule zu berücksichtigen. Die Nachbetreuung richtet sich soweit erforderlich nach den Vorschriften über den Hausunterricht und erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten der Klinikschule bis zu zwei Wochenstunden für die Dauer von bis zu vier Wochen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/23#abs-4 (4) Die Klinikschule leitet die erforderlichen Unterlagen unverzüglich der Schule zu, die die Schüler künftig besuchen werden. Sie bewahrt Abschriften der erforderlichen Mitteilungen an die nach der Wiedereingliederung zuständige Stammschule bis zum Ende des übernächsten Schuljahres auf. Die Stammschule nimmt Unterlagen und Abschlussberichte der Klinikschule zu den Schülerakten.

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