Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 2 Zusammensetzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/2#abs-1 (1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitgliedern aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/2#abs-2 (2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/2#abs-3 (3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

§ 1 § 3