Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 6 Bußgeldvorschriften
Stand: 17.07.2024
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- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 – 10 S 3542/21Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.