Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz

KSG

§ 16 Übergangsvorschriften

Stand: 17.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/16#abs-1 (1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/16#abs-2 (2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.

§ 15