Gesetze / KRITIS-Dachgesetz

KRITISDachG

§ 17 Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

Stand: 17.03.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/17#abs-1 (1) Risikoanalysen, Risikobewertungen sowie Dokumente und Maßnahmen und Zertifikate zur Stärkung der Resilienz, die der Betreiber kritischer Anlagen auf Grund sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt, ergriffen oder erlangt hat, können zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/17#abs-2 (2) Die tatsächlichen Feststellungen anderer Behörden zu Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zu Dokumenten und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sind zugunsten des Betreibers kritischer Anlagen bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/17#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein feststellen, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen sind, die für Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/17#abs-4 (4) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz gelten als eingehalten, soweit die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 als diesen gleichwertig festgestellten sonstigen Verpflichtungen eingehalten werden. Feststellungen anderer Behörden zur Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen sind bindend.

§ 16 § 18