Gesetze / Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung

KPrüfTechnAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,
2.
Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,
3.
Proben nehmen und vorbereiten,
4.
chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
5.
physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
6.
anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,
7.
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,
8.
Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und
9.
Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/4#abs-4 (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Prüfen von Keramik,
2.
Prüfen von Glas und Emaille,
3.
Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,
4.
Prüfen von Zement- und Bindemitteln und
5.
Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.

Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.

§ 3 § 5