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# § 4 KPrüfTechnAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,

- 2. Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,

- 3. Proben nehmen und vorbereiten,

- 4. chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,

- 5. physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,

- 6. anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,

- 7. Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 8. Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und

- 9. Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

- 4. Umweltschutz.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. Prüfen von Keramik,

- 2. Prüfen von Glas und Emaille,

- 3. Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,

- 4. Prüfen von Zement- und Bindemitteln und

- 5. Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.

Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.

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Zitiervorschlag: § 4 KPrüfTechnAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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