Gesetze / Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung

KPrüfTechnAusbV

§ 16 Prüfungsbereich Prüftechnik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Probennahmepläne zu erstellen,
2.
fachliche Berechnungen durchzuführen,
3.
Messwerte statistisch auszuwerten,
4.
chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
5.
Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
6.
Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
7.
Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/16#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/16#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 15 § 17