Gesetze / Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
KOVVfG§ 31
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVVfG/31#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVVfG/31#abs-2 (2) Freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren Auslagen erstattet.