Gesetze / KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung
KNV-V§ 5 Ermittlung zu berücksichtigender Wärme- oder Kältebedarfspunkte und Anlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KNV-V/5#abs-1 (1) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sind zunächst geeignete bestehende oder mögliche Wärme- oder Kältebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, zu ermitteln. Wärme- oder Kältebedarfspunkte sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KNV-V/5#abs-2 (2) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sind zunächst die zur Anbindung geeigneten Anlagen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KNV-V/5#abs-3 (3) Die Geeignetheit ist insbesondere nicht gegeben, wenn:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KNV-V/5#abs-4 (4) Lassen sich keine geeigneten bestehenden oder möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte oder keine zur Anbindung geeigneten Anlagen ermitteln, ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse nach § 6 nicht erforderlich; der Antragsteller hat der zuständigen Behörde diesen Umstand darzulegen.