Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
KNGBbg§ 17
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KNGBbg/17#abs-1 (1) Die neuen Landkreise werden Rechtsnachfolger der aufgelösten
Kreise, aus denen sie gebildet sind.Dies gilt nicht für die bisher
kreisfreien Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KNGBbg/17#abs-2 (2) Soweit nach den §§ 1 bis 14 einzelne Gemeinden oder
Ämter aus aufzulösenden Kreisen ausscheiden und in benachbarte
Landkreise eingegliedert werden, sind jene abweichend von Absatz 1 Satz 1
Rechtsnachfolger hinsichtlich der auf die einzugliedernden Gemeinden und
Ämter bezogenen Rechtsverhältnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KNGBbg/17#abs-3 (3) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die neuen
Landkreise können Abweichendes vereinbaren.