Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

KNGBbg

§ 17

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KNGBbg/17#abs-1 (1) Die neuen Landkreise werden Rechtsnachfolger der aufgelösten

Kreise, aus denen sie gebildet sind.Dies gilt nicht für die bisher

kreisfreien Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KNGBbg/17#abs-2 (2) Soweit nach den §§ 1 bis 14 einzelne Gemeinden oder

Ämter aus aufzulösenden Kreisen ausscheiden und in benachbarte

Landkreise eingegliedert werden, sind jene abweichend von Absatz 1 Satz 1

Rechtsnachfolger hinsichtlich der auf die einzugliedernden Gemeinden und

Ämter bezogenen Rechtsverhältnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KNGBbg/17#abs-3 (3) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die neuen

Landkreise können Abweichendes vereinbaren.

§ 16 § 18