(1) Die neuen Landkreise werden Rechtsnachfolger der aufgelösten
Kreise, aus denen sie gebildet sind.Dies gilt nicht für die bisher
kreisfreien Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt.
(2) Soweit nach den §§ 1 bis 14 einzelne Gemeinden oder
Ämter aus aufzulösenden Kreisen ausscheiden und in benachbarte
Landkreise eingegliedert werden, sind jene abweichend von Absatz 1 Satz 1
Rechtsnachfolger hinsichtlich der auf die einzugliedernden Gemeinden und
Ämter bezogenen Rechtsverhältnisse.
(3) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die neuen
Landkreise können Abweichendes vereinbaren.