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§ 17 KNGBbg (Brandenburg)

Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die neuen Landkreise werden Rechtsnachfolger der aufgelösten

Kreise, aus denen sie gebildet sind.Dies gilt nicht für die bisher

kreisfreien Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt.

(2) Soweit nach den §§ 1 bis 14 einzelne Gemeinden oder

Ämter aus aufzulösenden Kreisen ausscheiden und in benachbarte

Landkreise eingegliedert werden, sind jene abweichend von Absatz 1 Satz 1

Rechtsnachfolger hinsichtlich der auf die einzugliedernden Gemeinden und

Ämter bezogenen Rechtsverhältnisse.

(3) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die neuen

Landkreise können Abweichendes vereinbaren.