Gesetze / Kryptomärkteanzeigenverordnung

KMAnzV

Anlage 4 (zu § 7 Absatz 1) Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern

Stand: 01.07.2026

Bund

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 15 - 16)

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt

 ___________________________
Identnummer
Geschäftsleiter/in[1]
Identnummer des Instituts

1. Angaben zur Person

☐  Herr☐  Frau
Nachname, sämtliche Vornamen

GeburtsdatumGeburtsort

Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)

als Geschäftsleiter/in[1] tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ)Identnummer (falls bekannt)

2. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen

Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitut
gem. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR[2], Zahlungsinstitut
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4
Nr. 1 bis 3 KMAG)
sonstigen Unternehmen
mit Wirkung vom: _____________
Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
als Geschäftsleiter/inals Aufsichtsratsmitgliedals Verwaltungsratsmitglied
als Mitglied des Beirats[3]
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt
Kreditnehmereinheit-Nr.
des Unternehmens
Identnummer des Unternehmens

3. Angaben zur zeitlichen Beanspruchung aufgrund der Nebentätigkeit (ggf. auf gesondertem Blatt auszuführen)






Ort/Datumeigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in[1]

1 oder als für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortliche Person

2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3 Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

§ 9