Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

KLSchV

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die vertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/6#abs-3 (3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/6#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/6#abs-5 (5) Die nach § 18 zuständige Behörde kann an den Sitzungen teilnehmen.

§ 5 § 7