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# § 6 KLSchV (Brandenburg) — Amtsführung, Sitzungsteilnahme

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die vertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(5) Die nach § 18 zuständige Behörde kann an den Sitzungen teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 6 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/6

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