Gesetze / Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
KKG§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KKG/1#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KKG/1#abs-2 (2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KKG/1#abs-3 (3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KKG/1#abs-4 (4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 KKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 16.07.2014 – 12 A 717/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.