Gesetze / Kinder- und Jugendhilfegesetz
KJHGArt 17 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Stand: 10.06.2019
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1 Entscheidung zu Art 17 KJHG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/17#abs-1 (1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhängig geworden sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/17#abs-2 (2) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden und auf die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder eröffnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/17#abs-3 (3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsache eine Beweisaufnahme erforderlich wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/17#abs-4 (4) In der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Verfahren über
§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.