Gesetze / Kinder- und Jugendhilfegesetz

KJHG

Art 13 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/13#abs-1 (1) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/13#abs-2 (2) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird.

Art 12 Art 14