Gesetze / Kinder- und Jugendhilfegesetz
KJHGArt 13 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
Stand: 10.06.2019
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- VG Braunschweig, 12.06.2003 – 3 B 268/03Zitiert von 5
- AG Mönchengladbach, 09.03.2004 – 13 Cs 343/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/13#abs-1 (1) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJHG/13#abs-2 (2) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird.