Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen
KJGArt 7 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Zuständige Behörden zum Vollzug dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.