Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen
KJGArt 6 Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Belästigung der Nachbarschaft führen, kann die Gemeinde durch Verordnung weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen treffen.