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Art 7 KJG (Bayern) — Zuständigkeit

Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden zum Vollzug dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.