Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen

KJG

Art 3 Jugendspieleinrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJG/3#abs-1 (1) Zur Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms ist die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl I S. 324), mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJG/3#abs-2 (2) Jugendspieleinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte nach Abs. 1 unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Jugendspieleinrichtungen nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KJG/3#abs-3 (3) Jugendspieleinrichtungen dürfen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht betrieben werden.

Art 2 Art 4