Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG

KJFöG

§ 9 Kinder- und Jugendförderplan des Landes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/9#abs-1 (1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei den Planungen einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/9#abs-2 (2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche und den zuständigen Ausschuss des Landtags zu beteiligen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/9#abs-3 (3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/9#abs-4 (4) Die Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags.

III.

Förderbereiche

§ 8 § 10