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# § 9 KJFöG (Nordrhein-Westfalen) — Kinder- und Jugendförderplan des Landes

3. AG-KJHG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei den Planungen einbezogen werden.

(2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche und den zuständigen Ausschuss des Landtags zu beteiligen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden.

(3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen.

(4) Die Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags.

III.

Förderbereiche

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Zitiervorschlag: § 9 KJFöG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/9

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