Gesetze / Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
KInvFG§ 1 Förderziel und Fördervolumen
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18 · KommunalinvestitionsförderungsgesetzZitiert von 2
- VG Köln, 13.12.2023 – 16 K 2336/21
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Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.