Gesetze / Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
KInvFG§ 1 Förderziel und Fördervolumen
Stand: 10.06.2019
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 KInvFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/18 · KommunalinvestitionsförderungsgesetzZitiert von 2
- VG Köln, 13.12.2023 – 16 K 2336/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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