Art 93 Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/93#abs-1 (1) Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,
a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 und 54 einzuhalten;
b) Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die gemäß Artikel 92 durchgeführte Bewertung zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines systemischen Risikos auf Unionsebene geführt hat;
c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einzuschränken, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.
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