Gesetze / KI-VO

KI-VO

Art 18 Aufbewahrung der Dokumentation

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/18#abs-1 (1) Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:

a) die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;

b) die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;

c) die Dokumentation über etwaige von notifizierten Stellen genehmigte Änderungen;

d) gegebenenfalls die von den notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente;

e) die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/18#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/18#abs-3 (3)

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