Gesetze / KI-VO

KI-VO

Art 111 Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/111#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden bei der Bewertung jedes IT-Großsystems, das mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurde, berücksichtigt, wobei die Bewertung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Rechtsakte und bei Ersetzung oder Änderung dieser Rechtsakte erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/111#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/111#abs-3 (3)

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