Gesetze / Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance
KHKapSurV§ 1 Angabe für die Ermittlung nicht intensivmedizinischer somatischer Behandlungskapazitäten
Stand: 20.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHKapSurV/1#abs-1 (1) Zur Ermittlung der nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten ist als erforderliche Angabe im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes die Anzahl der durch die vollstationäre nicht intensivmedizinische somatische Versorgung belegten Betten, differenziert nach mit Erwachsenen und Kindern belegten Betten, zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHKapSurV/1#abs-2 (2) Die Übermittlung der Angabe nach Absatz 1 hat ab dem 20. September 2022 täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr zu erfolgen.