Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz

KG

Art 27 Erhebung von Kosten in anderen Fällen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/27#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet auf die Erhebung von Kosten nach anderen Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/27#abs-2 (2) Für den Bereich der Justizverwaltung findet der Erste Abschnitt dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dies in Gesetzen oder Rechtsverordnungen ausdrücklich bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/27#abs-3 (3) In Fällen, in denen der Bund von seiner Ermächtigung zum Erlass einer Regelung von Gebühren und Auslagen keinen Gebrauch macht und in denen die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Vorschriften ermächtigt sind, gilt Art. 5 entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Art 26 Art 28