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Art 17 Zinsen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/17#abs-1 (1) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/17#abs-2 (2) Für den geschuldeten Betrag, hinsichtlich dessen nach den §§ 80 und 80a VwGO aufschiebende Wirkung besteht oder die Vollziehung ausgesetzt war, sind Zinsen für die Dauer der aufschiebenden Wirkung bzw. der Aussetzung festzusetzen, soweit ein förmlicher Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Hauptsache bzw. die Kostenfestsetzung endgültig ohne Erfolg geblieben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KG/17#abs-3 (3) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb v.H. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KG/17#abs-4 (4) Die Vorschriften über die Kostenbescheide gelten für Zinsbescheide entsprechend.

Art 16 Art 18