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# Art 12 KG (Bayern) — Kostenentscheidung, Rechtsbehelf

Kostengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.

(2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde, von den übergeordneten Behörden oder auf Weisung der Fachaufsichtsbehörden geändert werden.

(3) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.

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Zitiervorschlag: Art 12 KG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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