Gesetze / Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung
KFV§ 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
Stand: 26.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFV/2#abs-1 (1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung von der Berufsgenossenschaft zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFV/2#abs-2 (2) Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind zu erfüllen.