Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

KFBauMechAusbV

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/6#abs-1 (1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/6#abs-2 (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/6#abs-3 (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/6#abs-4 (4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 5 § 7