Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

KFBauMechAusbV

§ 28 Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/28#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
2.
Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen sowie Instandhaltungs- und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,
3.
Skizzen anzufertigen,
4.
Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,
5.
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel zu disponieren,
6.
funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
7.
elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
8.
Berechnungen durchzuführen und
9.
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/28#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/28#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

§ 27 § 29