Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

KFBauMechAusbV

§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/24#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/24#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder
b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/24#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/24#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 23 § 25