Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

KFürsV

§ 52 Rundungsvorschriften

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/52#abs-1 (1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze sind die Beträge nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und § 27d Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils auf volle Euro zu runden. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Höchstbetrags der Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte nach § 25f Abs. 2 und Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/52#abs-2 (2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 sowie nach § 24 sind auf volle Euro zu runden. Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/52#abs-3 (3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/52#abs-4 (4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4 und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes sind auf volle Euro abzurunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/52#abs-5 (5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden.

§ 51 § 53