Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/28a#abs-1 (1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/28a#abs-2 (2) Die Leistungen sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/28a#abs-3 (3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend.